Vorgehen bei Verhinderung
Sobald der definitive Einsatzplan in Kraft ist, gelten nur noch Fälle "höherer Gewalt" als Verhinderungsgründe (SRR Art. 10.2)
- Krankheit oder Unfall
- Schwangerschaft
- Militärdienst am Einsatztag (kurzfristige Einsätze, die zum Voraus nicht bekannt sind)
- Amtliche Vorladungen (kurzfristige Vorladungen, die zum Voraus nicht bekannt sind)
- Todesfälle im engeren Verwandtenkreis (eigene Kinder, Lebenspartner, Geschwister, Eltern oder Grosseltern, Taufpate), die weniger als 14 Tage vor dem Einsatzdatum eintreten
Kannst du einem Aufgebot aus den genannten Verhinderungsgründen nicht Folge leisten, musst du sofort telefonisch den Leiter Einsatz (Geschäftsstelle) informieren. Für kurzfristige Verhinderungen (nach Freitag 15.00 Uhr bekannt ist wie folgt vorzugehen):
Zeitpunkt |
Einsatz am Samstag |
Einsatz am Sonntag |
Vor Freitag 15:00 Uhr |
Sofortige Abmeldung bei der Geschäftsstelle von swiss unihockey. |
Sofortige Abmeldung bei der Geschäftsstelle von swiss unihockey. |
Nach Freitag 15:00 Uhr |
Sofortige telefonische Abmeldung beim Organisator, sowie Abmeldung bei der Geschäftsstelle von swiss unihockey am 1. Arbeitstag nach dem Einsatzdatum. |
Sofortige telefonische Abmeldung bei der Pikettstelle von swiss unihockey (am Samstag zwischen 15:00 und 17:00 Uhr). |
Nach Samstag 17:00 Uhr |
Sofortige telefonische Abmeldung beim Organisator, sowie Abmeldung bei der Geschäftsstelle von swiss unihockey am 1. Arbeitstag nach dem Einsatzdatum. |
Sofortige telefonische Abmeldung beim Organisator, sowie Abmeldung bei der Geschäftsstelle von swiss unihockey am 1. Arbeitstag nach dem Einsatzdatum. |
Die Pikettstelle ist für Schiedsrichter*innen jeweils am Samstag vor dem Einsatz von 15:00 bis 17:00 Uhr unter der Nummer 031 330 24 40 erreichbar und regelt Abmeldungen bei kurzfristigen Verhinderungen (d.h. nicht vor Freitag 15:00 Uhr vorhersehbar) für Sonntagseinsätze gemäss SRR Art. 10.2.
Zu jedem dieser Fälle müssen Originalbelege gemäss SRR Art. 10.4 innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Aufgebotstermin unaufgefordert an gesendet werden.
Wird dies nicht eingehalten oder kann kein Beleg eingereicht werden, wird der Fall der Disziplinarkommission zur Beurteilung weitergeleitet, was zu einer Busse von bis zu CHF 1'500.00 führen kann.
Zu beachten ist der Einsatz als Spieler*in zum Zeitpunkt eines SR-Einsatzes, gem. SRR Art. 10.5. Neu werden Schiedsrichter*innen in ihrer Rolle als Spieler*innen bestraft (mindestens zwei Spielsperren), wenn sie mit oder ohne anerkannten Entschuldigungsgrund zum Zeitpunkt eines SR-Einsatzes als Spieler*in an einem offiziellen Spiel von swiss unihockey teilnehmen.